Datenschutz & Schweigepflicht
DSGVO & § 203 StGB
Gesundheitsdaten genießen nach Art. 9 DSGVO besonderen Schutz. Art. 32 verlangt Maßnahmen nach dem Stand der Technik und ein Verfahren, ihre Wirksamkeit regelmäßig zu überprüfen. Berufsgeheimnisträger müssen zudem mitwirkende Dienstleister zur Verschwiegenheit verpflichten.
- Wirksamkeitsprüfung nach Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO
- Grundlage für Datenschutz-Folgenabschätzungen
- Verschwiegenheitsverpflichtung vor Projektbeginn